Steuerberatung

Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind im stetigen Wandel und bedürfen einer sorgfältigen Analyse und Planung der Auswirkungen. Wir berücksichtigen daher alle aktuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte und decken in unserem Beratungskatalog das gesamte Leistungsspektrum eines Steuerberaters ab.

 

Unsere Leistungen

  • Private Steuererklärungen
  • Unternehmenssteuererklärungen
  • Einnahmenüberschussrechnungen und Steuerbilanzen
  • Beratung in erbschaftsteuerlichen und schenkungssteuerlichen Angelegenheiten
  • Regelung der Unternehmensnachfolge und Beratung im Rahmen der Unternehmensgründung oder des Unternehmensverkaufes
  • Führung von Einspruchsverfahren
  • Rechtsvertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof
  • Betreuung von steuerlichen Betriebsprüfungen


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Die Grundsteuerreform 2022 kommt

Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung des Grundbesitzwertes

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat im Jahr 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 jeweils eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden Sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse zum 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigt, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Als Eigentümer eines Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist Einiges an Vorbereitungen zu treffen.

Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren individuell. Auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden können wir für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen der benötigten Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden.

 

Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum bleibt nur wenig Zeit. Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zu. Wir erstellen die Feststellungserklärung anhand unserer Software Datev eG (GrundsteuerDigital). Auf der Plattform GrundsteuerDigital müssen sämtliche Daten des jeweiligen Grundstücks erfasst werden. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass Sie selbst gewisse Daten in das Programm einpflegen. Hierzu erhalten Sie einen Einladungslink per E-Mail. Bitte teilen Sie uns hierzu eine E-Mail-Adresse mit (siehe Auftragsformular). Anschließend können Sie die Daten (Grundstücksgröße usw.) auf der Plattform GrundsteuerDigital einpflegen.

Deshalb erhalten Sie anliegend vorab unserer Auftragsschreiben, sofern Sie uns mit der Erstellung der Feststellungserklärung des Grundsteuerwertes beauftragen möchten. Wir bitten Sie uns rechtzeitig Bescheid zu geben, ob wir die Feststellungserklärung fertigen sollen.

Wir gehen momentan davon aus, dass eine Bearbeitung ab ca. Ende Mai bzw. Anfang Juni 2022 auf der Plattform (GrundsteuerDigital) möglich sein wird. Eine elektronische Übermittlung an das Finanzamt ist voraussichtlich ab Juli 2022 möglich.

Unser Honorar für die Erstellung der Feststellungserklärung wird anhand des Gegenstandswertes des Grundstücks bzw. Wohnungseigentums berechnet. Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem berechneten Grundbesitzwert. Nachfolgend möchten wir Ihnen die Abrechnungsmethodik verdeutlichen, sodass Sie einen Anhaltspunkt für die ggf. anfallenden Kosten haben.

 

Gegenstandswert 25.000 € (Mindestwert)

1/20 (Mindestsatz) bis
18/20 (Höchstsatz)

ca. 50 € bis ca. 865 €

Gegenstandswert 100.000 €

1/20 (Mindestsatz) bis
18/20 (Höchstsatz)

ca. 95 € bis ca. 1.710 €

 

Der Gebührensatz ergibt sich je nach Aufwand der Bearbeitung. Je nachdem, ob Sie die Daten teilweise mit in das Programm (GrundsteuerDigital) einpflegen, reduziert sich hierbei unser Aufwand und die Gebühr. In der Regel berechnen wir einen Satz von 1-5/20. Bitte beachten Sie, dass es nur in besonders schwerwiegend Fällen zur Abrechnung des Höchstbetrages kommt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung

Auftrag Grundsteuerreform.pdf
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AGBs.pdf
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